§ 1 Name, Sitz und Zweck
§ 2 Einrichtung zur Erreichung des Zwecks
Zur Erreichung seines Zwecks hält der Verein regelmäßig Übungsstunden und geselligeVeranstaltungen ab, führt Konzerte durch und stellt bei sich bietenden Gelegenheiten seine Mitwirkung in den Dienst der Öffentlichkeit.
§ 3 Mitglieder
Der Verein besteht aus:
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person werden (aktiv oder passiv), die für die Interessen des Vereins eintritt, einen guten Leumund hat und durch Unterzeichnung des Aufnahmeantrages die Vereinssatzungen als verbindlich anerkennt. Jugendliche bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Jedem Mitglied wird eine Mitgliedskarte und eine Vereinssatzung ausgehändigt. Mitglieder, welche sich um den Verein, oder durch das Akkordeon- bzw. Harmonikaspiel besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Jedes aktive Mitglied sollte bestrebt sein, an Proben und Aufführungen des 1. Akkordeon-Club unentgeltlich und pünktlich teilzunehmen, durch Fleiß Leistungen zu vollbringen und den Anordnungen des musikalischen Leiters (Dirigent) nachzukommen.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Jedoch muss der Mitgliedsbeitrag für das laufende Quartal gezahlt werden. Desgleichen sind Beitragsrückstände zu begleichen.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied fortgesetzt Handlungen zuschulden kommen lässt, die gegen die Interessen des Vereins oder dessen Satzungen verstoßen; oder wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereins schädigt, oder mit seinem Beitrag, trotz wiederholter Mahnung, länger als 6 Monate im Rückstand ist. Einspruch gegen den Ausschluss kann innerhalb von 10 Tagen schriftlich an die Vorstandschaft eingereicht werden.
Das Vereinseigentum muss bei Beendigung der Mitgliedschaft unaufgefordert zurückgegeben werden. Bei mutwilliger Beschädigung des Vereinseigentums haftet der Verursachende bzw. dessen Eltern oder der gesetzliche Vertreter. Dem auszuschließenden Mitglied ist unter Angabe des Grundes, welcher zum Beschluss führte, schriftlich der Ausschluss durch den Vorstand mitzuteilen. Dies geschieht mittels eingeschriebenem Brief. Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss der gesamten Vorstandschaft.
§ 7 Vereins-Beiträge
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinsbeitrag zu entrichten (ausgenommen Ehrenmitglieder).
Die Höhe der Beiträge, sowie evtl. Sonderbeiträge, werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und sollten im Voraus entrichtet werden.
Mitglieder sind während der Ableistung ihrer Wehrpflicht von einer Beitragszahlung befreit.
§ 8 Verwendung der Mittel
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 9 Verwaltung des Vereins
Organe des Vereins sind:
Der Vorstand besteht aus 1. und 2. Vorsitzenden.
Die Vorstandschaft besteht aus:
Die erweiterte Vorstandschaft besteht zusätzlich aus dem Jugendleiter und dessen Stellvertreter sowie aus den jeweils gewählten Beisitzern.
§ 10 Rechte und Pflichten der Vorstandschaft
Die Rechte und Pflichten der Vorstandschaft regeln sich nach den Bestimmungen dieser Satzung. Die
Vorstandschaft ist beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend
sind (ggf. § 13, Abs. 2-4).
Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten jeweils allein den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
§ 11 Wählbarkeit der Vorstandschaft
In die Vorstandschaft kann gewählt werden, wer mindestens 1 Jahr dem Verein angehört und das
18. Lebensjahr erreicht hat.
Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen das 25. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 2
Jahre dem Verein angehören.
Die Vorstandschaft wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitglieder-Generalversammlung soll in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres stattfinden.
Die Einladung hierzu muss mindestens 2 Wochen vorher durch den 1. Vorsitzenden, in seiner Verhinderung
durch den 2. Vorsitzenden, schriftlich erfolgen.
Die Generalversammlung umfasst folgende Punkte zur Tagesordnung:
Eine Änderung der Satzungen kann nur in einer Generalversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Es kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn die Vorstandschaft oder
ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich und unter Angaben der Gründe verlangt.
Über die Mitgliederversammlungen sind Protokolle aufzunehmen, die vom 1. Vorsitzenden, in seiner
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, zu unterzeichnen sind.
§ 13 Abstimmung und Wahl
Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder anwesend sind.
Sollte diese Anzahl der Mitglieder nicht erreicht werden, so muss die Versammlung auf einen anderen Termin verlegt werden.
In der Einladung zu der neu festgelegten Generalversammlung ist auf folgende Satzungsbestimmung
hinzuweisen:
Diese Generalversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
§ 14 Auflösung des Vereins
Der Verein ist aufzulösen, wenn er weniger als 7 Mitglieder zählt.
Im Falle der Auflösung soll das Vereinsvermögen der Stadt Ludwigshafen zur Pflege des Akkordeonspiels zugewendet werden.
Diese Satzungen wurden am 17. November 1974 beschlossen und treten mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein (Aktenzeichen VR 1426 Lu) in Kraft.
In der Mitgliederversammlung am 18. Januar 1985 wurden § 8 und § 14 w. o. geändert; § 9 wurde ergänzt.
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1. Akkordeon - Club Ludwigshafen - Niederfeld e.V. |
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